Ja die E-Marke kann nur von Innungsmitgliedern beantragt werden, die über den Landesverband dem ZVEH angeschlossen sind.
Ja die E-Marke ist beim Patentamt als Marke eingetragen und geschützt.
Nein, die E-Marke setzt eine Vereinbarung (Markenvertrag) mit dem Markeninhaber (ZVEH) voraus.
Ja der zuständige Landesverband und die Innung vor Ort müssen E-Marken-berechtigt sein und einen Markenvertrag geschlossen haben. Nur eine Innung konnte sich bislang noch nicht zum Abschluss einer Markenvereinbarung entscheiden. Ob Ihre Innung bereits den E-Markenvertrag unterschrieben hat, können Sie der Aufstellung ganz unten entnehmen. Hintergrundinformationen zur Haltung der Innung oder zum angedachten Zeitplan zur Unterzeichnung des E-Markenvertrages können Sie dann direkt in Ihrer Innungsgeschäftsstelle oder bei Ihrem Obermeister erfragen. Solange die Innung keinen Markenvertrag abgeschlossen hat, können die Anträge der angeschlossenen Mitglieder nicht bearbeitet werden.
Die E-Marke soll auch optisch den Auftritt der Elektrohandwerke frischer und zeitgemäßer gestalten, aber die Änderungen gehen weit über ein neues Zeichen hinaus:
Die Nutzung der E-Marke ist nicht mit Gebühren verbunden. Lediglich für eine evtl. notwendige Umstellung des Auftritts des Betriebes fallen Kosten an (neues Geschäftspapiere, Fahrzeugbeschriftung, Homepage, Werbemittel etc.)
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Wichtig ist, dass der Qualifizierungsbogen komplett ausgefüllt ist und die Meisterqualifikation des Betriebes nachgewiesen wird (z.B. mit einer Kopie des Meisterbriefs).
Tipps zu einigen Punkten:
Der Antrag geht an Ihren zuständigen Landesinnungsverband. Die Adressen finden Sie hier.
Da der Vertrag nicht nur vom Landesinnungsverband geprüft und bearbeitet wird, sondern auch von der örtlichen Innung und dem ZVEH, nimmt die Bearbeitung doch einige Tage in Anspruch. Bitte haben Sie entsprechende Geduld. Sie tragen zu einer schnellen Bearbeitung bei, wenn Sie Ihre Unterlagen nach der obigen Aufstellung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.
Die WFE (Dienstleistungsgesellschaft des ZVEH mit Sitz in Frankfurt) sendet im Auftrag des ZVEH den unterschriebenen Vertrag und die E-Marken-Urkunde an den Betrieb zurück. Nach Erhalt hat der Betrieb die Berechtigung die E-Marke zu führen und sich e-Marken-Betrieb zu nennen.
Ja seit September 2008 gibt es einen speziellen Werbemittelbestellschein (Download auf der E-Marken-Seite), auf dem exklusive Werbemittel angeboten werden, die dem Corporate Design der neuen E-Marke entsprechen (u.a. T-Shirts, Sportkappe, Tragetasche, Anstecker, Krawatte, Aufnäher, Regenschirm, Bonbons, Kugelschreiber und Aufkleber).
E-CHECK-Betriebe erhalten auf Bestellung über das Bestellformular mit dem Startpaket auch die E-CHECK-Infos zur e-Marke. Die Plaketten im neuen Outfit werden ab Frühjahr 2008 ausgeliefert. Bestellformulare hierfür erhalten Sie mit dem Startpaket. E-CHECK-Plaektten im alten Layout können selbstverständlich aufgebraucht werden. In einer Übergangszeit werden Plaketten noch im alten und neuen Design ausgeliefert. Nach dieser Übergangszeit können nur noch E-Markenbetriebe E-CHECK-Plaketten bestellen und nutzen.
Sollte bei einer stichprobenhaften Überprüfung Abweichungen von den gemachten Zusagen festgestellt werden, kann das Nutzungsrecht an der E-Marke entzogen werden. Qualifizierungen, Kundenorientierung und Weiterbildung sind auf Nachfrage aktuell zu belegen. Eine Orientierung am Unternehmensleitbild sollte schlüssig dargestellt werden können.
Nach Austritt aus der Innung erlischt das Nutzungsrecht an der E-Marke sowie der Anspruch auf alle weiteren Vorteile eines e-Marken-Betriebes. Das Zeichen ist im Außenauftritt umgehend zu entfernen (Geschäftspapiere, Werbung, Homepage, Autobeschriftung etc.). Bei widerrechtlicher Nutzung können rechtliche Schritte durch den Markeninhaber eingeleitet werden.
Dies ist nach den CD (=Corporate-Design)-Bestimmungen nicht zulässig, im Außenauftritt muss man sich für ein Zeichen entscheiden.
Der E-Blitz bleibt als Markenzeichen der Branche geschützt und steht weiter ausschließlich den Innungsbetrieben zur Verfügung. Wer dies unbedingt möchte, kann den E-Blitz weiter nutzen, sollte sich aber bewusst sein, dass mit der stärker werdenden Kommunikation im Zeichen der E-Marke, die Bedeutung und Bekanntheit des E-Blitzes rückläufig sein wird.
In allen gemeinschaftlichen Werbeaktionen (E-CHECK, Nachwuchswerbung, Werbemittel) wird zukünftig auf die E-Marke gesetzt. Ein Imagefilm wurde bereits entwickelt und für die interne Vorstellung des Konzeptes genutzt. Sobald genauere Informationen zu den geplanten Werbemaßnahmen vorliegen, werden wir diese hier und in der Unternehmer-News darstellen. Die Werbemaßnahmen werden von Partnern aus Industrie und Großhandel unterstützt. Die entsprechenden Partnerkonzepte werden derzeit ausgearbeitet.
Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: liv@eh-nb.de oder rufen Sie uns an: 0511/9575744